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Bevölkerungsschutzgesetz

„Anwälte für Aufklärung“ schlagen Alarm vor den geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Die „Anwälte für Aufklärung“ sind ein unabhängiger und unparteilicher Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, die Öffentlichkeit auf verfassungsrechtlich relevante Missstände hinzuweisen. Wir veröffentlichen nachfolgend einen dringenden Offenen Brief an alle Abgeordneten des Bundestages und zur Information der Öffentlichkeit (hl):

„Am kommenden Mittwoch, den 18. November 2020 werden der Bundestag sowie am selben Tag noch der Bundesrat abschließend über den Gesetzentwurf vom 3.11.2020 der CDU/CSU und SPD eines „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ beraten und abstimmen. Der Gesetzentwurf ist im Internet auffindbar unter BT Drs. 19/23944.

Die Verfassungswidrigkeit aller Corona-Maßnahmen

Alle Corona-Maßnahmen seit März 2020 waren verfassungswidrig: Sie wurden eingeführt, ohne dass die höchste Gewalt im demokratischen Rechtsstaat und der Vertreter des Souveräns, der Deutsche Bundestag, über die Maßnahmen, ihren Umfang und ihre Dauer auch nur mitbestimmt hat.

Stattdessen haben die Bundesregierung und die Landesregierungen drastische Maßnahmen ergriffen, die das Leben der gesamten Bevölkerung massiv verändert und in einem Umfang umgestaltet haben, dass man nur noch von der Verhängung eines Ausnahmezustandes sprechen kann. Fast alle Grundrechte, die vom Grundgesetz als ihrem Wesensgehalt nach unverletzlich ausgestaltet sind, wurden flächendeckend eingeschränkt.

Das bisherige Infektionsschutzgesetz hat ausdrücklich und unmissverständlich festgelegt, dass nur Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige zur Infektionsbekämpfung staatlichen Maßnahmen ausgesetzt werden dürfen, die mit Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden sind. Dennoch haben Bundesregierung und Landesregierungen grundrechtsverletzende Maßnahmen vor allem gegen die gesunde Gesamtbevölkerung gerichtet.

Dabei handelt es sich um die schwerste Gesetzes- und Verfassungsverletzung in der Geschichte der Bundesrepublik!

Keinerlei Einfluss der Corona-Maßnahmen auf das Infektionsgeschehen

Obwohl diese verfassungswidrigen Maßnahmen das öffentliche und private Leben in dramatischer Weise verändert und die Lebensqualität der Menschen verschlechtert haben, wurde das Infektionsgeschehen hierdurch überhaupt nicht beeinflusst. Erfolgreich waren vor allem die freiwilligen Beiträge an Rücksichtnahme und Vorsicht, wie sie schon immer bei Infektionskrankheiten wie Grippewellen wirksam waren und natürlich der unermüdliche Einsatz der in unserem hervorragenden Gesundheitssystem tätigen Menschen.

Die Regierungen und Behörden wurden dennoch nicht müde, mit immer weiteren rechts- und verfassungswidrigen Maßnahmen nach der „Holzhammermethode“ die Bevölkerung zu drangsalieren, um sich als vermeintlich erfolgreiche Krisenmanager in der Öffentlichkeit und den Medien zu inszenieren.

Nachdem sich kritische Meinungsäußerungen und Gerichtsentscheidungen häuften, hat offenbar auch die Politik erkannt, dass sie seit Monaten Gesetz und Recht verletzen und vollkommen unverhältnismäßige Maßnahmen durchführen, über die nicht einmal der Gesetzgeber entschieden hat.

Versuch der Legalisierung durch den Bundestag

Dieser monatelange offene Rechtsbruch soll jetzt durch das sog. „3. Bevölkerungsschutzgesetz“ legalisiert werden. Doch auch dieses Gesetz erweist sich als eklatanter Verfassungsbruch! Durch das Gesetz soll ein neuer Paragraph 28 a in das Infektionsschutzgesetz eingefügt werden, der sämtliche verfassungswidrigen Corona-Maßnahmen der letzten Monate als „notwendige Maßnahmen“ bezeichnet und sie zu beispielhaften Maßnahmen auch für die Zukunft erklärt. Auch sämtliche

Maßnahmen, die sich als völlig ungeeignet erwiesen haben oder von Gerichten als offenkundig rechtswidrig erkannt wurden, sollen in Zukunft zum Standard der Infektionsbekämpfung gemacht werden. Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit soll durch diese Beispielmaßnahmen im Infektionsschutz weitgehend außer Kraft gesetzt werden. Der Verfassungsbruch soll somit zum Regelfall werden.

Die Beseitigung von Grundrechten durch § 28a IfSG

Die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes sieht in § 28 a die folgenden Maßnahmen vor:

  1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
  2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
  3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
  4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
  5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
  6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
  7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
  8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
  9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
  10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
  11. Untersagung, sowie dies zwingend erforderlich ist, oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
  12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
  13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
  14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
  15. Reisebeschränkungen.

Weitere Entmachtung des Bundestages

Alle Abgeordneten, die diesem Gesetzentwurf zustimmen, beschließen ihre eigene weitere Entmachtung.

Schon mit den früheren Änderungen des Infektionsschutzgesetzes wurden Gesundheitsminister Spahn Verordnungsbefugnisse übertragen, die das Rechtsstaatsprinzip und die Demokratie massiv verletzen. So darf der Gesundheitsminister bereits jetzt (mit Zustimmung des Bundesrates) anordnen, dass „bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist“, § 20 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden IfSG). Dazu zählt nach Ansicht der Regierung und des Bundestages auch SARS-Cov2, weshalb bereits im März 2020 in § 5 IfSG eine „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt wurde – allerdings ohne jedweden wissenschaftlichen Nachweis und ohne jedwede Gesetzesbegründung. 1

Drohende Zwangsimpfung für etwa 40 % der Bevölkerung

Zu den sogenannten „bedrohten Teilen der Bevölkerung“ gehören nach monatelanger Aussage des Gesundheitsministers die „alten“ Menschen, die Menschen mit Vorerkrankungen und sicherlich auch alle Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind. Angesichts der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wird daher mit größter Wahrscheinlichkeit – sobald der Impfstoff verfügbar ist – die Impfung gegen das Virus SARS CoV2 für etwa 40 % der Bevölkerung, mithin für etwa 33 Millionen Menschen, zwangsweise durch Verordnung nach § 20 Abs. 6 IfSG angeordnet werden. Der Bundestag hat hierbei kein Mitbestimmungsrecht mehr.

Mit den geplanten Änderungen des IfSG werden dem Gesundheitsminister und den Landesregierungen darüber hinaus erhebliche weitere Befugnisse übertragen, die massiv in die Grundrechte aller Bürgerinnen und Bürger eingreifen, ohne dass der Bundestag hierbei noch etwas zu sagen hat. Dies gilt insbesondere für die Impfung der gesamten Bevölkerung.

Indirekte Zwangsimpfung für alle „durch die Hintertüre“

Der Rest der Bevölkerung, also die weiteren 50 Millionen Bürgerinnen und Bürger, wird zwar nach aktueller Rechtslage nicht zum Impfen gezwungen. Wer sich allerdings nicht gegen SARS-Cov2 impfen lässt, kann nicht mehr ins Ausland verreisen. Denn wer aus einem „Risikogebiet“ nach Deutschland zurückkehren will, braucht künftig eine sogenannte „Impfdokumentation“, § 36 Abs. 10 Nr. 1 b Entwurf. Dies sollen künftig auch Unternehmen des Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehrs prüfen. Hierzu müssen unter Umständen sogar Passagierlisten und Sitzpläne übermittelt werden.

Ohne Impfung gegen SARS-Cov2 ist de facto keine Rückkehr mehr nach Hause möglich, ohne wochenlang in Quarantäne zu müssen. Die Freizügigkeit innerhalb Europas wird der Geschichte angehören. Der Bundestag hat hierbei nichts mehr zu sagen. Auch die Zustimmung des Bundesrates ist hierfür nicht erforderlich.

Es kann zwar auch ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Erkrankung mit SARS-CoV2 vorgelegt werden, § 36 Abs. 10 Nr. 1 c IfSG-Entwurf. Die Erfahrung der letzten Monate hat jedoch gezeigt, dass ärztliche Zeugnisse massiv angezweifelt oder gar nicht akzeptiert wurden. Viele Ärzte waren sogar mit Praxisdurchsuchungen und berufsrechtlichen Vorwürfen wegen des angeblichen „Ausstellens falscher Gesundheitszeugnisse“ konfrontiert.

Solche unglaublichen Eingriffe in die ärztliche Therapiefreiheit sind auch und gerade bei der SARS-CoV2 Impfung zu erwarten.Definition des Risikogebietes

Definition des Risikogebietes

Der Bundestag bestimmt auch nicht, welche Länder als Risiko eingestuft werden. Nach aktuellem Stand wurden fast alle europäischen Länder zu Risikogebieten erklärt!

Die Einstufung als Risikogebiet“ im In- und Ausland beruht allein auf dem sogenannten Inzidenzwert von 50 Positivtests je 100.000 Personen innerhalb von sieben Tagen. Dies ist vollkommen willkürlich: Denn 50/100.000 entspricht hochgerechnet dem, was das

Bundesgesundheitsministerium auf seiner Homepage als „seltene Erkrankung“ beschreibt:

In der Europäischen Union gilt eine Erkrankung als selten, wenn
nicht mehr als 5 von 10.000 Menschen in der EU von ihr betroffen sind.“

Bei der Zahl „50“ ist noch nicht einmal von einer Erkrankung auszugehen, sondern lediglich von einer Anzahl PCR-Test-Positiver, einschließlich aller Falsch-Positiv- Tests und einschließlich aller symptomloser Gesunden. Denn der PCR-Test ist zur Feststellung einer Erkrankung überhaupt nicht geeignet. Denn 95 % der positiv getesteten haben gar keine Krankheitssymptome, sie bemerken nicht einmal eine Infektion. Nur etwa 5 % aller positiv getesteten Personen erleiden eine – meist mild verlaufende – Erkrankung. Dies sind bei 50 von 100.000 Einwohnern lediglich zwei bis drei Personen!

Außerdem ist die absolute Positivzahl im Inzidenzwert wissenschaftlich unbrauchbar und hat keinerlei Prognosewert. Bei einer Stichprobenmessung darf der festzustellende Zahlenwert nämlich nicht von der Größe der Stichprobe abhängen. Der Inzidenzwert steigt jedoch notwendigerweise mit der Anzahl der Test an und verliert somit jeden Aussagewert. Eine Gefahrenprognose mit dem sog. Inzidenzwert ist somit vollkommen willkürlich und rechtswidrig.

München hat etwa 1,5 Millionen Einwohner. Wenn in München 750 Menschen ein positives PCR-Testergebnis haben, dann ist der Inzidenzwert von 50/100.000 überschritten. Dabei erkranken hiervon nur etwa 37 Menschen innerhalb von sieben Tagen, mithin 5 Personen pro Tag. Die meisten Erkrankten haben allerdings milde Symptome, nur ein Bruchteil dieser 37 Patienten muss im Krankenhaus behandelt werden. Angesichts einer Sterberate von 0,24 % wird auch nicht ein einziger Toter zu beklagen sein. Zwischenzeitlich ist sogar klar, dass weniger Menschen an SARS Cov2 sterben als an sonstigen Lungenentzündungen.

Trotz dieses „Seltenheitswerts“ kann nach dem geplanten § 28a IfSG wieder ein völliger Lockdown in München verhängt werden! Viele der nachfolgenden Maßnahmen können sogar schon bei einem Inzidenzwert von 35/100.000 verhängt werden.

Dauer der „Schutzmaßnahmen“

All diese „Schutzmaßnahmen“ können angeordnet werden, solange es zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS Cov2 erforderlich ist, vgl. § 28a Abs. 3 IfSG-Entwurf.

Damit ist dauerhaft – oder alternativ bis zur vollständigen Durchimpfung der gesamten Bevölkerung – mit der Verhängung dieser Zwangsmaßnahmen zu rechnen. Denn die Verbreitung eines Virus kann niemals vollständig verhindert werden. Das Auslöschen eines Virus ist – wie uns die Vergangenheit lehrt – nie möglich. Insbesondere saisonale Viren wie das Coronavirus kehren stets saisonal zurück.  Hieran wird auch eine Durchimpfung der gesamten Bevölkerung nichts ändern. Zum einen gibt es immer sogenannte „Impfversager“. Zum anderen wird bereits jetzt diskutiert, dass stets nachgeimpft werden muss! Denn die auf der Impfung beruhende Immunität hält vermutlich nicht lange an. Darüber hinaus gibt es stets leichte Veränderungen bei Viren, denen man ebenfalls durch Impfung begegnen will. 3 Im Ergebnis können daher diese Schutzmaßnahmen dauerhaft angeordnet werden.

Damit verstoßen die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes eklatant gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und gegen das Willkürverbot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:

Willkür ist bei einer Maßnahme gegeben, welche im Verhältnis zu der  Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist.“ (BVerfG, Beschluss vom 15. März 1989, Az. 1 BvR 1428/88.)

Diese sogenannten Schutzmaßnahmen sind somit nicht etwa „Schutzmaßnahmen“, sondern grundrechtswidrige Willkürmaßnahmen!

Wir Anwälte fordern alle Abgeordneten zu rechtsstaatlichem Handeln auf

  • Wir fordern alle Abgeordneten des Bundestages dringend dazu auf, sich entschieden gegen die weiteren Verschärfungen des Infektionsschutzgesetzes zu stellen und gegen das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zu stimmen. Denn dieses Gesetz sieht weitere massive und grob verfassungswidrige Beschränkungen der Grundrechte aller Bürger in Deutschland vor, insbesondere führt der geplante § 36 IfSG zu einer Zwangsimpfung durch die Hintertür.
  • Jeder Abgeordnete, der diesem Gesetz zustimmt, verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist.
  • Jeder Abgeordnete, der diesem Gesetz zustimmt, verstößt gegen Art. 19 Abs. 2 GG: „In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden“. Mit den geplanten Änderungen des § 28a IfSG werden auf Basis einer völlig willkürlichen Zahl und trotz des meist milden Verlaufs einer Corona- Erkrankung die folgenden Grundrechte für mehr als 99 % der gesunden Bevölkerung in ihrem Wesensgehalt eingeschränkt, wenn nicht sogar zeitweise vollständig ausgehöhlt:

–  Die Würde des Menschen, Art. 1 GG

–  Das Recht auf Handlungs- und Bewegungsfreiheit und das Recht auf   freie  Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG

–  Die unverletzliche Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG

–  Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG

–  Das Recht auf ungestörte Religionsausübung, Art. 4 Abs. 2 GG

–  Die Versammlungsfreiheit als Recht der Deutschen, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln, Art. 8 Abs. 1 GG

–  Die Vereinigungsfreiheit als Recht, Aktivitäten innerhalb eines Vereins oder einer Gesellschaft auszuüben, Art. 9 GG

–  Die Berufsfreiheit in Gestalt der freien Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GG

–  Die Eigentumsgarantie, Art. 14 GG


Stoppen Sie dieses Gesetz!
Denn Recht darf dem Unrecht niemals weichen!“